Arbeitskreis Feuchter Gewerbe
Satzung
In der Fassung vom
29. Januar 2001
1. Name, Sitz, Tätigkeit und Geschäftsjahr
a) Der Verein im folgenden AFG genannt trägt den Namen Arbeitskreis
Feuchter Gewerbe.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Feucht.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Verbands
2.1. Der AFG ist eine Vereinigung der selbständigen
Angehörigen von Handel, Handwerk, Industrie und sonstigem Gewerbe sowie
freier Berufe, zur Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen wirtschaftlicher,
kultureller
und gesellschaftlicher Art.
2.2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis Feuchter Gewerbe
können beantragen:
- Jede natürliche Person, die Inhaber/in oder juristische/r Vertreter/in
von Handwerks- oder Gewerbebetrieben mit Sitz oder Betriebsstätte im
Ortsgebiet von Feucht oder dem Gebiet des Gewerbeparks Nürnberg-Feucht
ist.
- Freiberuflich Tätige, sowie Vertreter der örtlichen Kreditinstitute
und juristischer Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Feucht oder
dem Gebiet des Gewerbeparks Nürnberg- Feucht.
3.2. Die Aufnahme in den AFG hat in schriftlicher Form zu
erfolgen. über die Aufnahme als Mitglied des AFG entscheidet der Vorstand.
Mit dem Beitritt in den Verein werden die Satzung und die ordnungsgemäß
gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins anerkannt.
3.3. Die Mitgliedschaft endet
c) Durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum
Ende eines Geschäftsjahres
d) Mit dem Tod des Mitglieds
e) Mit dem Ende der Geschäftstätigkeit in Feucht; auf Antrag entscheidet
der Vorstand über eine Beibehaltung der Mitgliedschaft.
f) Durch Ausschluss, der nach Anhörung des Vorstandes erfolgt.
Folgende Gründe können zum Ausschluss führen,
g) wenn ein Mitglied gegen die satzungsgemäßen Zwecke des AFG
verstößt oder seinen Interessen zuwiderhandelt,
h) wenn ein Mitglied das Ansehen des AFG schädigt oder ihm in anderer
Weise Schaden zufügt,
i) wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge in Verzug gerät
und diese nicht spätestens drei Monate nach schriftlicher Mahnung entrichtet.
3.4. Ein Ausschluss aus dem AFG ist mit Einschreiben dem
Betroffenen vom Vorstand mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss
kann Einspruch erhoben werden. über den Einspruch muss auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederhauptversammlung einzuladen. Das ausgeschlossene Mitglied
verliert alles Rechte und Ansprüche an den AFG.
3.5. Der Verein ist ermächtigt, die persönlichen
Daten der Mitglieder EDV- mäßig zu erfassen und zu speichern, und
zwar unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Jedes Mitglied des AFG hat das Recht an allen Veranstaltungen
des AFG teilzunehmen.
4.2. Jedes Mitglied des AFG hat die Pflichten
j) Die Sitzung des Vereins zu besuchen,
k) die festgelegten Vereinbeiträge fristgerächt zu entrichten.
l) Schadenersatz für fahrlässige und grobfahrlässige Beschädigung
des Vereinseigentums zu leisten,
m) den Vereinszweck tatkräftig zu unterstützen und alles zu unterlassen,
was die Arbeit und das Ansehen des AFG schädigen kann.
5. Organe des Vereins
Organe des AFG sind:
n) Die Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich)
o) Der Vorstand
6. Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus:
p) dem/r Ersten Vorsitzenden,
q )dem/r Zweiten Vorsitzenden,
r)dem/r Schatzmeister,
s) dem/r Schriftführer,
t) drei Beisitzern/innen,
u) den Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.
6.2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der AFG
durch die Vorsitzenden vertreten. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
6.3. Im Innenverhältnis wird der/die 1. Vorsitzende
bei seiner Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzenden vertreten. Je ein Beisitzer
vertritt im Vorstand die Interessen
v) Der Industrie und des produzierende Gewerbes
w) Der Dienstleistungsunternehmen und Freien Berufe
x) Der Einzelhändler und der Handwerker mit Einzelhandelscharakter.
Bei der Kandidatenaufstellung soll auf die entsprechende Zugehörigkeit
der Kandidaten/innen zu den Bereichen a) & c) geachtet werden. Stehen
aus dem jeweiligen Bereich kein/e Kandidat/in zur Verfügung, ist auch
eine anderweitige Besetzung möglich.
6.4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in gemeinsamen Sitzungen,
zu denen der/die 1. Vorsitzende im Falle der Verhinderung des/der 1. der/die
2. Vorsitzende, einlädt.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands
anwesend ist. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden.
über alle Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen,
die von dem/der Schriftführer/in verhindert, bestimmt der/die Vorsitzende
ein anderes Mitglied zur Protokollführung.
6.5. Der/die Schatzmeister/in hat die gesamten Kassengeschäfte
des Vereins wahrzunehmen.
6.6. Die Amtszeit des Vorstands beträgt Zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Bis ein neuer Vorstand bestimmt ist, bleibt
der alte Vorstand im Amt.
6.7. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
6.8. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederhauptversammlung
mit einfacher Mehrheit Mitglieder, die sich in langjähriger Vereinszugehörigkeit
nachweisliche Verdienste um den Arbeitskreis Feuchter Gewerbe erworben haben,
zum/zur Ehrenvorsitzenden wählen.
Das Amt des/der Ehrenvorsitzenden soll nicht mehr als zwei Mitgliedern gleichzeitig
verliehen werden.
7. Mitgliederhauptversammlung
7.1. Oberstes Organ des AFG ist die Mitgliederhauptversammlung.
Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung durchgeführt
werden. Darüber hinaus muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
vom Vorstand innerhalb eines Monats anberaumt werden, wenn
y) Der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält
z) Mindestens 25% der Mitglieder sie mit schriftlicher Begründung fordern.
7.2. Folgende Themen müssen in der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung
behandelt werden:
aa) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung
bb) Bericht des/der 1. Vorsitzenden
cc) Bericht des/der Schatzmeisters/in - Jahresabschluss
dd) Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer/innen
ee) Die Entlastung des Vorstands
ff) Nominierung eines Wahlausschusses, wenn Wahlen durchgeführt werden
müssen
gg) Die Wahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
hh) Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und -Aufnahmegebühren
ii) Die Einsprüche über den Ausschluss von Mitgliedern
jj) Satzungsänderungen
kk) Sonstige Angelegenheiten des AFG, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins zur ausschließlichen Zuständigkeit
zugeordnet sind
ll) Auflösung des Vereins.
7.3. Die Mitgliederhauptversammlung ist jeweils im 1. Halbjahr
vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Die Einladung, mit Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung, hat mit Anzeige
in der Tageszeitung oder schriftlichen an jedes Mitglied zu erfolgen.
7.4. Die Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden, ausgenommen der Festlegung nach Abschnitt 11, mit
einfacher Mehrheit gefasst.
7.5. Allgemein können Abstimmungen durch Handzeichen
durchgeführt werden. Geheime Abstimmungen mittels Stimmzettel müssen
durchgeführt werden, wenn
mm) Der/die Versammlungsleiter/in es beantragt
nn) Mindestens 25% der Anwesenden es fordern
7.6. Im Regelfall leitet der/die 1.Vorsitzende, im Fall
seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende die Mitgliederversammlung.
In begründeten Ausnahmefällen können diese die Leitung an ein
anderes, anwesendes Mitglied ganz oder teilweise übertragen.
7.7. Anträge auf Satzungsänderung sind in schriftlicher
Form so frühzeitig zu stellen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederhauptversammlung
angekündigt werden können.
Satzungsänderungen bedürfen einer2/3-Mehrheit der stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer.
7.8. Die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung
sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der Leiter/in
der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
7.9. Kreditaufnahmen bedürfen der 2/3-Stimmehrheit
in der Mitgliederversammlung.
Verfügungen des Vorstands können nur in der Höhe des vorhandenen
Vereinsvermögens getroffen werden.
8. Mitgliedsbeiträge und Kassenverwaltung
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Diese Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig
und pünktlich zu entrichten.
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Der/die Schatzmeister/in besorgt die Kassengeschäfte, verwaltet das
Vereinsvermögen und führt das Mitgliederverzeichnis.
Zahlungen dürfen von ihm/ihr nur nach vorausgehender Anweisung des Vorstands
geleistet werden. Geld legt er/sie verzinslich an.
Am Schluss des Geschäftsjahres erstellt er/sie den Kassenbericht.
9. Rechnung und Kassenprüfung
9.1. Die Rechnungen und die Kassenbestände des Verein
sind von den gewählten Kassen- und Rechnungsprüfern/innen zu prüfen.
Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt in der Mitgliederversammlung.
9.2. Eine unmittelbare Wiederwahl der Kassen- und Rechnungsprüfer/innen
ist nicht möglich.
10. Bekanntmachungen
Erforderliche Bekanntmachungen des AFG werden in der Tageszeitung "Der
Bote" oder in einer Nachfolgezeitung veröffentlicht.
11. Auflösung des Vereins
11.1. Die Auflösung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Hierfür ist die Zustimmung einer 3/4.-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Kommt diese erforderliche Mehrheit für den Auflösungsbeschluss nicht
zustande, so ist eine weitere Mitgliederversammlung in einem zeitlichen Abstand
von einem Monat einzuberufen. In dieser Versammlung ist nur die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins notwendig.
11.2. Nach Auflösung des Verein haben die Mitglieder
kein Recht an dem Vereinsvermögen.
Dieses ist der Gemeinde Feucht für gemeinnützige Zwecke zu übereignen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1. Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht Hersbruck.
12.2. Erfüllungsort dieser Satzung: Markt Feucht